Satzung

Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen

und Schwerbehindertenvertretungen der obersten

Landesbehörden Nordrhein-Westfalen

( AGSV NRW ) -

in der geänderten Fassung vom 07.06.2016

 

§ 1 Mitglieder

Mitglieder der AGSV NRW sind die Hauptschwerbehindertenvertretungen und Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden des Landes NRW sowie -

  • der Sprecher der Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der Hochschulen NRW .
  • die Gesamtschwerbehindertenvertretungen der der Aufsicht des Landes unterstehenden Landesbetriebe die gleichzeitig die Aufgaben der Hauptschwerbehindertenvertretung wahrnehmen und
  • sonstige Gesamtschwerbehindertenvertretungen von Dienststellen, die der Aufsicht des Landes NRW unterstehen und ebenfalls die Aufgaben der Hauptschwerbehindertenvertretung wahrnehmen.

 

§ 2 Aufgaben

  1. Die AGSV NRW unterstützt ihre Mitglieder bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen nach dem Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch (SGB IX)- und anderen Bestimmungen obliegen. Sie pflegt den Erfahrungsaustausch über Maßnahmen zur Betreuung der schwerbehinderten Menschen und strebt eine einheitliche Rechtsanwendung bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und Gleichgestellter im Landesdienst an.
  2. Die AGSV NRW arbeitet mit den Integrationsämtern der beiden Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe, der Arbeitsverwaltung, den Schwerbehindertenverbänden, den Personalvertretungen und anderen Stellen, die mit Schwerbehindertenangelegenheiten befasst sind, eng zusammen. Um die Interessen der schwerbehinderten Menschen wirksam vertreten zu können, bemüht sie sich um enge Kontakte zu Gesetzgebungskörperschaften, Regierung, Parteien, Gewerkschaften, Berufsverbänden und sonstigen Institutionen.
  3. Die AGSV NRW soll Fortbildungsveranstaltungen und Arbeitstagungen, insbesondere in Zusammenarbeit mit den Integrationsämtern, Gewerkschaften und Berufsverbänden durchführen.
  4. Die AGSV NRW ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der Länder (AGSV /L).

 

§ 3 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der AGSV NRW. Sie ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten, die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderungen und die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes des/der Vorsitzenden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende einzuberufen. Dies geschieht mindestens einmal jährlich. Weitere Sitzungen finden statt, wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet oder mindestens 5 Mitglieder beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe eine Mitgliederversammlung beantragen.
  3. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen. Sie kann aus wichtigen Gründen vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden verkürzt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann der/die Vorsitzende die Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung sofort fristlos erneut einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der Erschienenen, beschlussfähig. Auf diesen Umstand hat der/die Vorsitzende bei der Ladung hinzuweisen.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll durch den Vorstand zu fertigen und allen Mitgliedern zu übersenden.

 

§ 4 Vorstand

  1. Der Vorstand der AGSV NRW besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der 1. bis 6. Stellvertreter/ Stellvertreterin. Es müssen neben dem/der Vorsitzenden aber mindestens 5 Stellvertreter/ Stellvertreterinnen, die verschiedenen Geschäftsbereichen angehören sollen, vorhanden sein.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Wahlen zu den Hauptschwerbehindertenvertretungen, d.h. vom 01.04. bis 31.05. des Kalenderjahres mit turnusmäßiger Neuwahl der Hauptschwerbehindertenvertretungen. Die Wahl erfolgt im vereinfachten Wahlverfahren gem. § 18 ff SchwbVWO. Das passive Wahlrecht kann demnach auch von nicht bei der Wahlversammlung anwesenden Mitgliedern der AGSV NRW und dessen Vorstand ausgeübt werden. Vorsitzender/Vorsitzende, Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden in getrennten Wahlgängen gewählt; mehrere Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt (§ 20 Abs. 2 SchwbVWO). Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind vom Wahlleiter die Kandidaten und Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname und Vorname aufzuführen; die Stimmzettel und Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben (§ 20 Abs. 3 SchwbVWO). Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Besteht nach der Stichwahl erneut Stimmengleichheit, so erfolgt Losentscheid. Losentscheid erfolgt auch, wenn für den Vorsitz nur zwei Personen kandidieren und nach dem ersten Wahlgang Stimmengleichheit besteht.
  3. Die Vorstandsmitgliedschaft erlischt zugleich mit dem Ausscheiden aus dem Dienst des Landes NRW. Scheidet der/die Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt aus, rückt der 1. Stellvertreter/die 1. Stellvertreterin bis zum Ende der Amtszeit nach. Entsprechendes gilt, falls ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin vorzeitig ausscheidet. Freigewordene Vorstandsposten sind frühestmöglich, spätestens aber bei der nächsten Mitgliederversammlung nach dem Freiwerden durch Nachwahl nach den Vorschriften des § 4 Abs. 2 der Satzung zu besetzen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vorstandes aus wichtigen Gründen abberufen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der AGSV NRW. Im Anschluss an die Abberufung ist die Nachwahl nach den Vorschriften der Satzung sofort durchzuführen.
  5. Der/Die Vorsitzende vertritt die AGSV NRW nach außen und führt die laufenden Geschäfte. Er/Sie soll sich in allen wichtigen Fragen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern beraten und kann einzelne Aufgaben auf diese übertragen.
  6. Der/Die Vorsitzende erstattet der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht. Darüber hinaus unterrichtet er/sie die Mitglieder laufend in allen wichtigen Angelegenheiten.

 

§ 4 a Sonderregelung zum Wahlturnus des Vorstandes

Abweichend von § 4 Abs. 2 S.1 der Satzung der AGSV NRW wird bestimmt, dass der Vorstand im Jahr 2016 einmalig für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt wird, um die Vorstandswahlen bei der AGSV NRW zeitlich im selben Jahr stattfinden zu lassen wie die Wahlen zum Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen der Länder (AGSV-L). Zur nachfolgenden regulären Vorstandswahl 2019 entfällt die Regelung dieses § 4 a automatisch und ersatzlos. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 der Satzung der AGSV NRW gilt dann wiederum wie bisher die vierjährige Wahlperiode für die Vorstandswahl.“

 

§ 5 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07. Juni 2016 in Kraft. Frühere Satzungen treten damit außer Kraft.