Behindertenrechtskonvention externer Link

Die UN-Behin­derten­recht­skon­ven­tionexterner Link bein­hal­tet — neben der Bekräf­ti­gung all­ge­mein­er Men­schen­rechte auch für behin­derte Men­schen — eine Vielzahl spezieller, auf die Lebenssi­t­u­a­tion behin­dert­er Men­schen abges­timmte Regelun­gen. Die Behindertenrechtskonvention führt durch Integration zur Inklusion.

Eine Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention hat bereits stattgefunden. Erfahren Sie mehr unter dem folgenden Link: Menschen mit Behinderung in Nordrhein-Westfalenpdf

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Das Übereinkommen wurde im Jahre 2006 von der UNO-Generalversammlung in New York verabschiedet und ist 2008 in Kraft getreten. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, welcher von 177 Staaten und der Europäischen Union geschlossen wurde. In diesem völkerrechtlichen Vertrag wurden die Lebenssituationen behinderten Menschen konkretisiert. Behinderte Menschen werden als gleichberechtigte Menschen gesehen (sog. "Menschenrechtliches Modell"). Die Konvention wurde über fünf Jahre erarbeitet und betrifft ca. 650 Mio. Menschen. - Eine neue Pressemitteiliung externer Linkzur Behindertenrechtskonvention ist erschienen.

Allgemeines Gleichhandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz externer Link (AGG) ist das einheitliche zentrale Regelungswerk in Deutschland zur Umsetzung von vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien, die seit dem Jahr 2000 erlassen worden sind. Nachdem mehreren Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland trat das AGG am 18. August 2006 schließlich in Kraft. Erstmals wurde in Deutschland ein Gesetz geschaffen, das den Schutz vor Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität durch private Akteure (z. B. Arbeitgeber, Vermieter, Anbieter von Waren und Dienstleistungen) umfassend regelt.

Das Gesetz enthält Rechte und Pflichten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gleichermaßen wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der gesamte Bewerbungsprozess, beginnend mit der Stellenausschreibung, muss diskriminierungsfrei gestaltet sein. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Schutz vor Benachteiligungen. Sie können Schadensersatz oder Entschädigung verlangen und sich bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern über Benachteiligungen beschweren. Dafür muss in allen Betrieben eine entsprechende Beschwerdestelle eingerichtet werden, über deren Existenz alle Beschäftigten informiert sein müssen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Diskriminierungen unterbleiben. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorzugehen, die andere Kolleginnen und Kollegen diskriminieren. Die möglichen Maßnahmen reichen dabei von einer Versetzung über eine Abmahnung bis hin zur Kündigung.

Auch bei Geschäften des täglichen Lebens wie dem Einkaufen, bei Versicherungs- und Bankgeschäften und bei Restaurant- oder Clubbesuchen gilt der Diskriminierungsschutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

SGB IX externer Link

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch enthält die Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in Deutschland. Mit dem SGB IX wurde das Rehabilitationsrecht und das Schwerbehindertenrecht in das Sozialgesetzbuch eingeordnet. Das Gesetz trat überwiegend am 1. Juli 2001 in Kraft. Wikipedia externer Link

Richtlinien zum SGB IX

Den Flyer pdf mit den Richtlinien können Sie sich anschauen und ausdrucken!

Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 28.6.2019

Den aktuellen Runderlass des Ministeriums des Inneren - 21-42.12.01 vom 11.09.2019pdf bezüglich der neuen Richtlinien zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen haben wir Ihnen ebenfalls für Sie bereitgestellt.

Rahmenintegrationvereinbarung der Justiz

Für den interessierten Bürger haben wir für Sie die aktuell geltende Fassung der Rahmenintegrationsvereinbarung der Justiz vom 08.05.2014 ebenfalls zur Verfügung gestellt. Sie können sich die Vereinbarung pdf anschauen und ausdrucken.  Arbeithilfe für die Erstellung von Integrationsvereinbarungenpdf



Versorgungsmedizinverordnung

BMAS informiert über geplante Änderungen in der Versorgungsmedizin-Verordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat in einem Informationspapier auf häufige Fragen bezüglich seines Entwurfs zur 6. Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) geantwortet.

Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) enthält diejenigen Versorgungsmedizinischen Grundsätze, die für Gutachter verbindlich anzuwenden sind, um eine Behinderung anzuerkennen bzw. einen Grad der Behinderung (GdB) festzustellen und einen Schwerbehindertenausweis auszustellen.Zuletzt wurde die VersMedV am 11. Oktober 2012 geändert. Im Herbst 2018 hat das BMAS einen Entwurf zur 6. Änderungsverordnung vorgelegt (6. ÄndVO). Der Entwurf enthält neue „Gemeinsame Grundsätze“, die für alle Begutachtungen gelten sollen, und überarbeitete Begutachtungskriterien für Erkrankungen der Augen, für Immun- und Bluterkrankungen sowie für Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems.Mit den Änderungen sollen einerseits die zwischenzeitlich erzielten Fortschritte in der Medizin zum Tragen kommen, heißt es in dem BMAS-Informationspapier, andererseits soll mit den Änderungen eine Neuausrichtung im Sinne der Teilhabeorientierung nach der UN-Behindertenrechtskonvention erfolgen. Letzteres sei überdies eine Maßnahme des Nationalen Aktionsplans der Bundesregierung zur UN-Behindertenrechtskonvention.Verschiedene Verbände haben sich im vergangenen Herbst zum Entwurf der 6. ÄndVO besorgt geäußert. Die Verbände haben in ihren Stellungnahmen nachteilige Veränderungen bei der Ermittlung des Grads der Behinderung (GdB) aufgegriffen und die Befürchtung geäußert, dass künftig die Hürden für die Anerkennung einer Behinderung höher werden und weniger Menschen von Nachteilsausgleichen profitieren können. Der Deutsche Behindertenrat ( DBR ) hat empfohlen, die 6. Versorgungsmedizin-Änderungsverordnung nicht zu verabschieden.Das BMAS nimmt in seinem Informationspapier im Rahmen von insgesamt sieben Fragen Stellung zu einigen der aufgeworfenen Kritikpunkte u. a. zur Befristung von Feststellungsbescheiden, zur Bemessung des GdB unter Berücksichtigung der eingesetzten Hilfsmittel, zur Ermittlung des Gesamt-GdB und zur Heilungsbewährung z. B. bei Krebserkrankungen sowie zur Berücksichtigung von Schmerzen in der Begutachtung.

Weitere Informationen:

Das Informationspapier des BMAS (Stand: 14. Februar 2019):Informationen und häufige Fragen zum Entwurf der 6. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) pdf
Entwurf der Änderungsverordnung (Stand: 28. August 2018): Entwurf zur 6. ÄndVO-VersMedV (veröffentlicht auf der Webseite des Paritätischen Wohlfahrtsverband )pdf

Überlegungen pdf zur Gestaltung der VerMedV vom DVfR haben wir Ihnen zum Abrufen bereitgestellt.

Stellungnahmen:

Stellungnahme BAG Selbsthilfe (24.09.2018) Word-Dokument
Stellungnahme Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband (25.09.2018) externer Link
Stellungnahme Deutsche Rheuma-Liga (25.09.2018) pdf
Stellungnahme Sozialverband Deutschland (25.09.2018 ) externer Link
Stellungnahme Bundesverband evangelische Behindertenhilfe (25.09.2018) pdf
Stellungnahme Sozialverband VdK Deutschland (02.10.2018) externer Link
Stellungnahme Deutscher Gewerkschaftsbund (28.11.2018) pdf
Stellungnahme Deutscher Gehörlosenbund (19.01.2019) pdf
Stellungnahme Deutsche Gesellschaft der Hörbehinderten - Selbsthilfe und Fachverbände (20.03.2019) pdf
Stellungnahme Deutscher Behindertenrat (26.04.2019 / 30.04.2019) externer Link

Bundesgesetze im Internet externer Link

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesamt für Justiz stellen für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer jeweils geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle im Bundesamt für Justiz fortlaufend konsolidiert.